Norm: GmbHG §29GmbHG §30iGmbHG §33
Rechtssatz: Der fakultative und der obligatorische Aufsichtsrat ist von Gesetz wegen insoweit gleichgestellt, als die einmal bestellten Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats im gleichen Umfang Pflichten und Rechte haben und von der Haftung betroffen sind wie die Mitglieder eines obligatorisch zu bestellenden Aufsichtsrats. Entscheidungstexte 1 Ob 144... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen einer GmbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) wurde am 29. 1. 1996 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mehrheitsgesellschafterin der Gemeinschuldnerin war eine weltweit tätige Transportgesellschaft mit dem Sitz in Großbritannien. Die Gesellschafter bestimmten einen Repräsentanten im Aufsichtsrat (Vizepräsident) und stellten ab 1994 auch den Geschäftsführer. Mitglieder des Aufsichtsrats waren seit 1987 der Erstbeklagte... mehr lesen...
Norm: GmbHG §30i
Rechtssatz: Fehler bei der Einberufung des Aufsichtsrates heilen durch die Teilnahme aller Mitglieder. Entscheidungstexte 1 Ob 514/85 Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 514/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059833 Dokumentnummer JJR_19850227_OGH0002_001... mehr lesen...