Norm
GmbHG §29Rechtssatz
Der fakultative und der obligatorische Aufsichtsrat ist von Gesetz wegen insoweit gleichgestellt, als die einmal bestellten Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats im gleichen Umfang Pflichten und Rechte haben und von der Haftung betroffen sind wie die Mitglieder eines obligatorisch zu bestellenden Aufsichtsrats.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116170Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_005