RS OGH 2002/2/26 1Ob144/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

GmbHG §29
GmbHG §30i
GmbHG §33

Rechtssatz

Der fakultative und der obligatorische Aufsichtsrat ist von Gesetz wegen insoweit gleichgestellt, als die einmal bestellten Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats im gleichen Umfang Pflichten und Rechte haben und von der Haftung betroffen sind wie die Mitglieder eines obligatorisch zu bestellenden Aufsichtsrats.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116170

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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