Norm
GmbHG §16Rechtssatz
Auch die im Gesellschaftsvertrage zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter können von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit von dieser Funktion enthoben werden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage ergibt, daß diesen Gesellschaftern das Sonderrecht eingeräumt ist, Geschäftsführer zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0059847Dokumentnummer
JJR_19250407_OGH0002_0030OB00195_2500000_001