Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse sprach mit zwei Bescheiden vom 17. Dezember 1996 aus, dass die mitbeteiligten Parteien zusammen mit Arno K. und Walter S. zur ungeteilten Hand als Gesellschafter der nicht protokollierten WEKAP GmbH, Bauservice, in V., für die aus den zur Pflichtversicherung gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen für den Zeitraum Oktober 1995 bis August 1996 entstandenen Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen samt Verzugszinsen und Nebengebühr... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht
Norm: GmbHG §107 Abs1;GmbHG §107 Abs2;GmbHG §108 Z2;GmbHG §2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/08/0089
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Judikatur, die bei der Gründung einer GmbH bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine "Vorgründungsgesellschaft" und vom Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages bis zur... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht
Norm: GmbHG §107 Abs1;GmbHG §107 Abs2;GmbHG §108 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/08/0089
Rechtssatz: Eine Zweigniederlassung gemäß § 107 GmbH-Gesetz idF vor der am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 304/1996 (EU-GesRÄG) besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 29. März 2000, 97/08/0083). ... mehr lesen...
Mit Rückstandsausweis vom 24. Februar 1994 verpflichtete die mitbeteiligte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse den Beschwerdeführer "als Geschäftsführer" der Holtner Bau KFT GesmbH in Bruck/Leitha, gemäß § 25a Abs. 7 BUAG ordnungsgemäß vorgeschriebene, rückständige und vollstreckbare Zuschläge zum Lohn gemäß § 21 und 21a BUAG samt Nebengebühren in der Höhe von S 134.238,-- für den Zeitraum Juni 1993 bis September 1993 zu entrichten. Gegen diesen Rückstandsausweis erhob der... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG §25a Abs7;GmbHG §107 Abs1;GmbHG §107 Abs2;GmbHG §108 Z2;
Rechtssatz: Besitzt eine inländische Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist sie lediglich eine Niederlassung (Betriebsstätte) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz außerhalb des Geltungsgebietes des GmbHG, welcher daher auch allein die Trägerschaft an d... mehr lesen...
Mit dem in Wien in Form eines Notariatsaktes errichteten Abtretungsvertrag vom 22. Juni 1989 übertrug die C. GmbH, Klagenfurt, ihren Geschäftsanteil an der G. GmbH, Fürth, Bundesrepublik Deutschland, an die Beschwerdeführerin um den Abtretungspreis von DM 200.000,--. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte für dieses Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG 1957 eine Rechtsgebühr in Höhe von S 28.160,-- fest. In der Berufung gegen diesen Bescheid w... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein21/03 GesmbH-Recht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: AbgÄG 1989;GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/667 1989/660;GebGNov 1976;GmbHG §107 Abs1;VwRallg; Beachte Besprechung in AnwBl 1994/1, S 57-59;
Rechtssatz: Nach der in Deutschland im Jahre 1892 erfolgten Schaffung der GmbH wurde diese Gesellschaftsform von zahl... mehr lesen...