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21/03 GesmbH-RechtNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Besitzt eine inländische Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist sie lediglich eine Niederlassung (Betriebsstätte) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz außerhalb des Geltungsgebietes des GmbHG, welcher daher auch allein die Trägerschaft an der Zweigniederlassung zukommt (vgl dazu statt vieler Wünsch, Handelsrecht I/4, 178ff und die dort wiedergegebene weitere einhellige Lehre und Rechtsprechung; zB HS 7454, 9014, 18010, 20168 uva), kommt die Gesellschaft allein als Arbeitgeberin in den in Rede stehenden Arbeitsverhältnissen und damit als Schuldnerin der Zuschläge gem § 25a Abs 7 BUAG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080268.X01Im RIS seit
20.11.2000