Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §107 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0089Rechtssatz
Die zivilrechtliche Judikatur, die bei der Gründung einer GmbH bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine "Vorgründungsgesellschaft" und vom Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eine Vorgesellschaft annimmt, ist auf die Eintragung einer inländischen Niederlassung einer ausländischen GmbH nicht anzuwenden. Da Trägerin der aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung im Inland erwachsenden Rechte und Pflichten die Auslandsgesellschaft ist, kommt insbesondere eine Anwendung der Bestimmungen der "Handelndenhaftung" nach § 2 GmbH-Gesetz schon vom Ansatz her nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998080032.X02Im RIS seit
16.05.2003