Die Beklagte und Willy R errichteten mit Notariatsakt vom 12. Juli 1972 die S-Lithographie Gesellschaft m. b. H., deren Geschäftsführer die beiden Gesellschafter sein sollten. Die Beklagte übernahm eine Stammeinlage von 50 000 S mit 100 000 S festgelegten Stammkapitals, wovon laut Gesellschaftsvertrag ein Viertel bar einzuzahlen war. Datiert mit 12. Juli 1972 wurde dem Registergericht von der Beklagten und Willy R eine Gesellschafterliste überreicht, in der auf die von der Beklagten ü... mehr lesen...
Norm: GmbHG §2GmbHG §10
Rechtssatz: Leistete ein Gesellschafter vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auf seine Stammeinlage eine Einzahlung, ist diese der Gesellschaft gegenüber zumindest dann, wenn freiwillig eine höhere als die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Mindesteinzahlung geleistet wurde, nur wirksam, wenn und soweit sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gesellschaft dieser auch tatsächlich in barem oder als Vermögen... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10
Rechtssatz: Die (nach neuerer Auffassung nur für Verschulden eintretende) Haftung für unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG trifft nur den Geschäftsführer, nicht die Gesellschafter. Entscheidungstexte 5 Ob 510/77 Entscheidungstext OGH 08.03.1977 5 Ob 510/77 Veröff: SZ 50/38 = EvBl 1977/256 S 635 = JBl 1980,654 = GesRZ 1977,102; hiezu Kostn... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10
Rechtssatz: Unerläßlichkeit der Erklärung in der Anmeldung, daß sich die eingezahlten Beträge "in der freien Verfügung der Geschäftsführer" befinden. Entscheidungstexte 1 Ob 786/23 Entscheidungstext OGH 05.12.1923 1 Ob 786/23 Veröff: SZ 5/297 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0059487 ... mehr lesen...