Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Leistete ein Gesellschafter vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auf seine Stammeinlage eine Einzahlung, ist diese der Gesellschaft gegenüber zumindest dann, wenn freiwillig eine höhere als die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Mindesteinzahlung geleistet wurde, nur wirksam, wenn und soweit sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gesellschaft dieser auch tatsächlich in barem oder als Vermögenswert zugutekam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059476Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0050OB00510_7700000_002