Begründung: Über das Vermögen der L***** GmbH wurde am 12. 10. 1998 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin war mit Gesellschaftsvertrag vom 11. 10. 1996 gegründet worden. Ihre Eintragung im Firmenbuch war am 4. 1. 1997 erfolgt. Dem am 12. 12. 1996 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eintragungsansuchen war eine am 13. 11. 1996 von der Beklagten ausgestellte "Bestätigung nach § 10 Abs 2 GmbHG" angeschlossen, wonach ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte Manfred R***** und seine Ehefrau Silvia errichteten mit Notariatsakt vom 3. November 1987 die "R***** & Co. ***** Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in St*****. Gegenstand des Unternehmens war die Erzeugung von Damen- und Herrenoberbekleidung aller Art, der Handel mit Textilwaren und die Übernahme von Handelsvertretungen. Manfred R***** wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt. Das Stammkapital betrug S 500... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs4
Rechtssatz: Da § 10 Abs 4 GmbHG eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschafter ist, hat ein Geschäftsführer, der diese Vorschrift verletzt, zu beweisen, daß ihn an dieser Verletzung kein Verschulden trifft. Entscheidungstexte 4 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs4
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (§ 10 Abs 4 GmbHG) soll vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft durch eine unrichtige Erklärung an ihrem Stammkapital erleidet. Entscheidungstexte 4 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 199... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs4
Rechtssatz: Im Konkurs der Gesellschaft sind Ansprüche aus dieser Haftung der Geschäftsführer vom Masseverwalter geltend zu machen. Entscheidungstexte 4 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs3GmbHG §10 Abs4
Rechtssatz: Die Geschäftsführer haben als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlagen fehlenden Betrag zu leisten und nach überwiegender Meinung auch einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Entscheidungstexte 4 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,56... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs4
Rechtssatz: Obwohl der Ersatzanspruch nach § 10 Abs 4 GmbHG der Gesellschaft zusteht, dient er mittelbar auch dem Gläubigerschutz, welcher vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt; es kann aber auch ein Einzelgläubiger durch Pfändung und Überweisung des Ersatzanspruches der Gesellschaft auf die Verantwortlichen greifen. Entscheidungstexte 4 Ob 546/91 ... mehr lesen...
Gesellschafter der Firma B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH waren die Kurt L GesmbH, die Firma B & L KG und der Zweitbeklagte. Geschäftsführer waren die drei Beklagten. Das Stammkapital der Gesellschaft belief sich ursprünglich auf 3 Mio. S. In der Beurkundung Geschäftszahl 5057 beurkundete Dr. Alois H, öffentlicher Notar in S, daß bei der am 16. 7. 1980 im Hause S, F-Straße 46, abgehaltenen Generalversammlung der B & L Wasseraufbereitungstechnik GesmbH in S der Proku... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcGmbHG §10 Abs4
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 10 Abs 4 GmbHG ist eine zugunsten der Gesellschaft getroffene Schutzvorschrift. Entscheidungstexte 1 Ob 676/84 Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84 Veröff: GesRZ 1985,34 = NZ 1985,172 = SZ 57/174 = EvBl 1992/43 S 193 4 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma B GesmbH (im folgenden Gesellschaft). In der Generalversammlung vom 16. 7. 1980 beschlossen die Gesellschafter, die Kurt L GesmbH, die B Kommanditgesellschaft und Dipl.-Ing. Wolf Dieter L, das Stammkapital von 3 auf 30 Mio. S zu erhöhen und die Gesellschafterin Firma Kurt L GesmbH zur Übernahme des gesamten erhöhten Stammkapitals zuzulassen. Die Kurt L GesmbH übernahm das gesamte erhöhte Stammkapital und verpflichtete sich, diese auf sie entf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcGmbHG §10 Abs4GmbHG §52 Abs6GmbHG §63 Abs3
Rechtssatz: Gibt der Geschäftsführer einer GmbH die nicht den Tatsachen entsprechende Erklärung ab, daß das gesamte erhöhte Stammkapital bar einbezahlt sei und zu seiner Verfügung stehe, entfällt seine Haftung für die volle tatsächlich nicht einbezahlte Summe nur dann, wenn statt Zahlung des erhöhten Stammkapitals eine Aufrechnung mit einer Forderung des Gesellschafters gegen die Ge... mehr lesen...