Norm
GmbHG §10 Abs4Rechtssatz
Obwohl der Ersatzanspruch nach § 10 Abs 4 GmbHG der Gesellschaft zusteht, dient er mittelbar auch dem Gläubigerschutz, welcher vor allem im Konkurs der Gesellschaft zum Tragen kommt; es kann aber auch ein Einzelgläubiger durch Pfändung und Überweisung des Ersatzanspruches der Gesellschaft auf die Verantwortlichen greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059618Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_021