Norm
GmbHG §10 Abs3Rechtssatz
Die Geschäftsführer haben als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlagen fehlenden Betrag zu leisten und nach überwiegender Meinung auch einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059612Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_020