Entscheidungsgründe: 1.1.1. Am 24. Oktober 1986 begehrte H G mit Einspruch bei der Stadtgemeinde Kufstein (Bundesland Tirol) die Streichung des Dr. G P aus dem dort aufliegenden Wählerverzeichnis für die Wahl zum Nationalrat vom 23. November 1986 gemäß §31 Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970, idF BGBl. 232/1984 (NRWO), und zwar mit der - sinngemäß zusammengefaßten
Begründung: , daß dieser Wahlberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Kufstein, sondern in... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/04 Wahlen
Norm: B-VG Art26NRWO 1971 §27NRWO 1971 §27 Abs2
Leitsatz: Streichung aus dem Wählerverzeichnis gem. §31 NRWO 1971;
ausschlaggebend für einen Wohnsitz iSd §27 Abs2 sind nur die
tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Wahlberechtigten;
hiezu kein Ermittlungsverfahren und keine Möglichkeit für den Bf.,
zum Inhalt der (von einem Dritten erhobenen) Berufungsschrift und
der Administrativakten als ... mehr lesen...