Begründung: Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Haupteinlage und ob den 37/1101-Anteilen der Antragstellerin (B-LNR 27) an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist sub C-LNR 17 bzw sub C-LNR 26 das Pfandrecht für „R*****bank S***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" bis zum Höchstbetrag von 130.000 EUR einverleibt und die Simultanhaftung angemerkt. Die Antragstellerin begehrte aufgrund der „Löschungsquittung" (richtig: „Löschungsurkunde") der R*****bank S***... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 2. 3. 2009 ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die Einverleibung eines Pfandrechts für einen Höchstbetrag von 66.000 EUR zu ihren Gunsten. In dieser, die Eintragungsgrundlage bildenden Pfandbestellungsurkunde ist die Firmenbuchnummer der kreditgebenden Pfandgläubigerin (Bank) nicht angegeben und es scheinen auch weder deren Sitz noch deren Geschäftsanschrift im Text der Urkunde auf. In dem mit der ... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z3 DNO §89a
Rechtssatz: Auch im Grundbuchsverfahren kann mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Auslangen gefunden werden, ein am Tag der Vertretungshandlung eingeholter Firmenbuchauszug (hier: Bestätigung aus dem Firmenbuch iSd § 89a NO) belegt den aktuellen Rechtszustand. Entscheidungstexte 5 Ob 116/00w Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 1... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs2NO §89a
Rechtssatz: Als untrügliches Identifikationsmerkmal einer juristischen Person bietet sich die Angabe der Firmenbuchnummer an. Zur unverwechselbaren Identifizierung einer juristischen Person, die ein bücherliches Recht erwirbt oder aufgibt, können aber mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie § 27 Abs 2 GBG für natürliche Personen durch die Bezugnahme auf das Geburtsdatum enthält, auch andere Kennzei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das aus dem
Spruch: ersichtliche Eintragungsbegehren abgewiesen. Zwei der von ihm erkannten Eintragungshindernisse hat das Rekursgericht aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen verworfen (§ 95 Abs 3 iVm § 126 Abs 3 GBG); ein drittes, auch vom Rekursgericht angenommenes Eintragungshindernis hängt mit der in den notariellen Beglaubigungsvermerk aufgenommenen Bestätigung der Vertretungsbefugnis jener Personen zusammen, die am 20. 10. 1998 den Pf... mehr lesen...