Norm
GBG §27 Abs2Rechtssatz
Als untrügliches Identifikationsmerkmal einer juristischen Person bietet sich die Angabe der Firmenbuchnummer an. Zur unverwechselbaren Identifizierung einer juristischen Person, die ein bücherliches Recht erwirbt oder aufgibt, können aber mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie § 27 Abs 2 GBG für natürliche Personen durch die Bezugnahme auf das Geburtsdatum enthält, auch andere Kennzeichen verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113605Dokumentnummer
JJR_20000516_OGH0002_0050OB00116_00W0000_002