Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Anna-Maria O*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts ob Anteilen der Liegenschaft EZ ***** GB*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Juli 2009, AZ 3 R 188/09w, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 3. Juni 2009, TZ 2599/09, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Haupteinlage und ob den 37/1101-Anteilen der Antragstellerin (B-LNR 27) an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist sub C-LNR 17 bzw sub C-LNR 26 das Pfandrecht für „R*****bank S***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" bis zum Höchstbetrag von 130.000 EUR einverleibt und die Simultanhaftung angemerkt.
Die Antragstellerin begehrte aufgrund der „Löschungsquittung" (richtig: „Löschungsurkunde") der R*****bank S***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom 6. 3. 2009 die Löschung des zuvor bezeichneten Pfandrechts, jedoch nur in Ansehung der 37/1101-Anteile der Antragstellerin (B-LNR 27) an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** als Nebeneinlage, sowie gemäß § 3 Abs 4 GUG die Übertragung dieser Eintragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen.
Die die Löschungserklärung enthaltende „Löschungsurkunde" vom 6. 3. 2009 weist am Ende die Stampiglie „R*****bank S***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" sowie zwei Unterschriftszüge auf, enthält aber nirgends die Firmenbuchnummer der Pfandgläubigerin und auch keine Angaben über deren Sitz oder Geschäftsanschrift. In dem auf der Rückseite der Löschungsurkunde angebrachten Beglaubigungsvermerk vom 6. 3. 2009 bestätigt der öffentlichen Notar Dr. Dietrich K***** neben der Echtheit der aufscheinenden Unterschriften „gemäß § 89a der Notariatsordnung auf Grund der ... im elektronischen Weg vorgenommenen Einsicht in das Firmenbuch, dass (die näher bezeichneten Personen) berechtigt sind, (gemeint: für) die unter FN ***** eingetragene R*****bank S*****, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung gemeinsam rechtsverbindlich zu zeichnen".
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Die vorgelegte Löschungsurkunde entspreche nicht dem § 27 Abs 2 GBG, weil darin nicht die Firmenbuchnummer der Pfandgläubigerin angeführt sei.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht Folge. Die Firmenbuchnummer der Pfandgläubigerin sei nur im Beglaubigungsvermerk des Notars, nicht aber in der Löschungsurkunde selbst angeführt. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zum Geburtsdatum einer natürlichen Person, wonach dieses sowohl in der Urkunde als auch im Beglaubigungsvermerk enthalten sein müsse (vgl 5 Ob 224/04h), entspreche die vorliegende Löschungsurkunde nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 27 Abs 2 GBG.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, an welcher Stelle einer Urkunde sich die Firmenbuchnummer eines Rechtsträgers befinden müsse und ob allenfalls aufgrund der dem Notar nach § 89a Abs 1 und 2 NO eingeräumten Befugnisse die Anführung der Firmenbuchnummer im notariellen Beglaubigungsvermerk allein zur ausreichenden Indentifizierung der juristischen Person im Sinn des § 27 Abs 2 GBG genüge, fehle - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, weshalb es betreffend die Rechtsmittelzulässigkeit lediglich darauf ankommt, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt. Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht bedurfte es in diesem Fall nicht (6 Ob 155/06x; Fucik/Kloiber, AußStrG § 59 Rz 4; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 59 Rz 3). Die von der Antragstellerin reklamierte Ergänzung des zweitinstanzlichen Beschlusses um einen Bewertungsausspruch ist somit nicht erforderlich. Die von der Antragstellerin zur Stütze ihrer gegenteiligen Ansicht bezogene Entscheidung 5 Ob 241/07p betraf eine Konstellation, bei der das Rekursgericht - im Unterschied zum vorliegenden Fall - den Revisionsrekurs nicht für zulässig erachtet hatte.
2.1. Nach Meinung der Antragstellerin hafte der Entscheidung des Rekursgerichts deshalb eine Aktenwidrigkeit an, weil dieses den Inhalt der Löschungsurkunde unrichtig wiedergegeben habe. Es hätte nämlich davon ausgehen müssen, dass „auf der vorgelegten Urkunde" (nämlich deren Rückseite) die Firmenbuchnummer eingetragen sei.
2.2. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil das Rekursgericht (sinngemäß) richtig beschrieben hat, dass - wie auch hier eingangs dargestellt - die Firmenbuchnummer nicht in dem durch die unterschriftliche Fertigung gedeckten Text der Löschungsurkunde selbst, sondern (nur) im Beglaubigungsvermerk des Notars enthalten ist. Genau diese Differenzierung wird durch die von der Antragstellerin gewünschte Annahme, die Firmenbuchnummer sei „auf der vorgelegten Urkunde" eingetragen, nicht ausgewiesen.
3. Gerade unter Berufung auf die auch vom Rekursgericht herangezogene Entscheidung 5 Ob 224/04h und weiters aus 5 Ob 82/90 folgert die Antragstellerin, dass es nicht darauf ankomme, an welcher Stelle der Urkunde die Firmenbuchnummer aufscheine. Deren Angabe allein im Beglaubigungsvermerk reiche für eine eindeutige Identifizierung im Sinn des § 27 Abs 2 GBG aus.
Zu dieser Frage hat der erkennende Senat Folgendes erwogen:
3.1. Nach § 27 Abs 2 GBG müssen die Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, eine solche Bezeichnung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; dazu muss bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden. Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 (GB-Nov 2008, BGBl I 2008/100) ergänzte der Gesetzgeber die bisherige Wortfolge über das Geburtsdatum einer natürlichen Person wie folgt: „bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl)."
Nach dem durch die GB-Nov 2008 dem § 137 GBG angefügten Abs 4 trat (ua) § 27 Abs 2 GBG nF mit 1. 1. 2009 in Kraft. Vor dem 1. 1. 2009 datierte Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Aus dieser übergangsrechtlichen Regelung folgt zunächst, dass die hier die Eintragungsgrundlage bildende Löschungsurkunde vom 6. 3. 2009 bereits nach der durch die GB-Nov 2008 geschaffenen, neuen Rechtslage zu beurteilen ist.
3.2. Die ErläutRV (542 BlgNR 23. GP 6) führen zur Änderung des § 27 Abs 2 GBG (nur) Folgendes aus: „Die Angabe der Firmenbuchnummer bzw der Vereinsregisterzahl soll eine eindeutige Bezugnahme auf diese Register schaffen. Dass die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw Vereins der Firma bzw dem Vereinsnamen, wie sie im jeweiligen Register eingetragen sind, genau entsprechen muss, ergibt sich schon aus der geltenden allgemeinen Regelung im § 27 GBG, da eben nur dies der richtige Name ist."
Als Zwischenergebnis ist demnach dem Rekursgericht und der Antragstellerin dahin zu folgen, dass sich - ebenso wie zur Rechtslage beim Geburtsdatum einer natürlichen Person - weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus den ErläutRV ergibt, an welcher Stelle der Urkunde die Firmenbuchnummer anzugeben ist.
3.3. Zur Angabe des Geburtsdatums der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen hat der erkennende Senat bereits bisher die Ansicht vertreten, es sei gleichgültig, ob dieses bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, in der Aufsandungserklärung oder erst beim letzten Teil der Urkunde über das Rechtsgeschäft, nämlich den die Urkunde abschließenden Unterschriften genannt wird. Durch Anführung des Geburtsdatums an irgendeiner der genannten Urkundenstellen wird dem Wortlaut und dem Sinn des § 27 Abs 2 GBG, nämlich die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen Genüge getan (5 Ob 82/90 = RPflSlgG 2284 = RZ 1993/12, 72; 5 Ob 224/04h = NZ 2005/620 [GBSlg], 187 [zust Hoyer]; vgl weiters RIS-Justiz RS0060482; Hagleitner in Kodek, Grundbuchsrecht, § 27 GBG Rz 14).
Nach bisheriger Rechtsprechung kann allerdings auch kein Zweifel daran bestehen, dass das Geburtsdatum einer natürlichen Person sowohl in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde als auch in dem die Beglaubigung der Unterschriften dieser Urkunde betreffenden Vermerk enthalten sein muss (5 Ob 224/04h = NZ 2005/620 [GBSlg], 187 [zust Hoyer]). Diese Rechtslage folgt zweifelsfrei aus den Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG.
Soweit also die Antragstellerin mit ihren Rechtsmittelausführungen - zur Nutzbarmachung im vorliegenden Kontext - herzuleiten versucht, Urkunde und Beglaubigungsvermerk seien im gegebenen Zusammenhang als Einheit zu werten und die Angabe des Geburtsdatums da oder dort sei allein ausreichend, widerspricht dies dem Gesetz und der Rechtsprechung.
3.4. Die Angabe des Geburtsdatums der natürlichen Person einerseits und der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers andererseits dienen demselben Zweck, nämlich der eindeutigen Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen (ErläutRV aaO). Es besteht daher kein Grund, für den Ort der Angabe der Firmenbuchnummer strengere Anforderungen zu stellen als für die Nennung des Geburtsdatums. Auch für die Angabe der Firmenbuchnummer gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) ist es daher gleichgültig, an welcher Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde, etwa bei erstmaliger Bezeichnung des Rechtsträgers, im Verlauf des weiteren Urkundentextes, in der Aufsandungserklärung oder bei der firmenmäßigen Unterfertigung die Firmenbuchnummer angeführt wird.
3.5. Schon aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs 1 und 2 GBG folgt allerdings, dass die Angabe der Firmenbuchnummer nur dann dieser Regelung entspricht, wenn sie in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde selbst, also spätestens mit der diese abschließenden Unterfertigung erfolgt. Die Angabe der (einer) Firmenbuchnummer im Beglaubigungsvermerk reicht dagegen - im Grundsatz - nicht aus, um der Anforderung des § 27 Abs 2 GBG zu genügen. Es trifft zwar zu, dass der erkennende Senat die von § 27 Abs 2 GBG aF (nunmehr § 27 Abs 3 GBG idgF) geforderte Angabe von Ort und Zeit der Ausfertigung der Urkunde in bestimmten Fällen auch dann genügen ließ, wenn sich diese Angaben eindeutig aus dem Beglaubigungsvermerk ergaben (vgl die Nachweise in RIS-Justiz RS0060453). Diese Fälle betrafen aber allesamt keine Frage der Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen und es liegt hier auch keine mit dieser Judikatur vergleichbare Konstellation vor:
Die Unterfertigung der Löschungsurkunde erfolgte hier nur durch Angabe der Firma und mit zwei Unterschriften ohne Nennung von Firmensitz oder Geschäftsanschrift und ohne Angabe der Firmenbuchnummer. Im Beglaubigungsvermerk wird nur die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt, dass die genannten Personen befugt sind, für die unter FN ***** eingetragene R*****bank S***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung gemeinsam rechtsverbindlich zu zeichnen (§ 89a NO). Einem Nachweis dahin, dass die Löschungserklärung dem im Beglaubigungsvermerk bezeichneten Rechtsträger zuzuordnen ist und die genannten Personen dabei in der bestätigten Funktion eingeschritten sind, kann und soll ein Beglaubigungsvermerk dieses Inhalts nicht dienen.
Zusammengefasst ergibt sich daher Folgendes:
Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers gemäß § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt dem § 27 Abs 2 GBG (idF der GB-Nov 2008) grundsätzlich nicht. Ein Beglaubigungsvermerk, mit dem die Echtheit der Unterschriften (§ 79 Abs 2 NO) und die Tatsache bestätigt wird, dass die genannten Personen befugt sind, für einen mit der Firmenbuchnummer bezeichneten Rechtsträger zu zeichnen (§ 89a NO), vermag die Angabe der Firmenbuchnummer in der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde für einen dort nur mit der Firma ohne Angabe von Sitz und Geschäftsanschrift genannten Rechtsträger nicht zu ersetzen (ebenso 5 Ob 259/09p).
Mangels einer dem § 27 Abs 2 GBG entsprechenden Löschungsurkunde muss das Grundbuchsgesuch und damit auch der Revisionsrekurs der Antragstellerin erfolglos bleiben.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres - erfolglosen - Rechtsmittels selbst zu tragen (vgl RIS-Justiz RS0035961 [insb T5]).
Textnummer
E93417European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00206.09V.0211.000Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013