Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar im Bereich der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge kurz: Notariatskammer). Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0123, und vom 22. Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025, verwiesen werden. Im Hinblick auf das nunmehrige Beschwerdevorbringen ist insbesondere (auch) folgender Sachverhalt erheblich: Anlässlich der Vorlage von zwei Beurk... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof19/05 Menschenrechte27/02 Notare
Norm: MRK Art6;NO 1871 §155 Abs1 Z1;NO 1871 §156 Abs1;NO 1871 §156 Abs2;NO 1871 §158 Abs5;NO 1871 §159 Abs1;NO 1871 §47 Abs1;NO 1871 §82 Abs1;VwGG §39 Abs2 Z6;
Rechtssatz: Art. 6 MRK steht der Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG nicht entgegen, weil es sich bei der vorliegenden ordnun... mehr lesen...
Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §155 Abs1 Z1;NO 1871 §156 Abs1;NO 1871 §156 Abs2;NO 1871 §158 Abs5;NO 1871 §159 Abs1;NO 1871 §47 Abs1;NO 1871 §82 Abs1;
Rechtssatz: Schon im Vorerkenntnis vom 22. Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich dann, wenn im Beurkundungsregister ohnedies alle Geschäftsfälle erfasst seien, wenngleich (rechtswidrig) mehrere unter der selben Zahl, ... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare vom 17. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "in den Jahren 1990 bis 1992 in den gemäß den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Erstattung statistischer Ausweise durch Notare vom 5. Juli 1984 (Wagner, NO3, 553 ff), über die von ihm oder seinem Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen vorsätzlich im Beurkundungsregister (... mehr lesen...
Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §47 Abs1;NO 1871 §82 Abs1;
Rechtssatz: Bereits aus § 47 Abs 1 NO 1871 ergibt sich, dass die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl unzulässig ist; vielmehr muss jede Notariatsurkunde mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl bezeichnet werden. Es ist daher auch unzulässig, mehrere Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl in das Beurkundun... mehr lesen...