Index
27/02 NotareNorm
NO 1871 §155 Abs1 Z1;Rechtssatz
Schon im Vorerkenntnis vom 22. Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich dann, wenn im Beurkundungsregister ohnedies alle Geschäftsfälle erfasst seien, wenngleich (rechtswidrig) mehrere unter der selben Zahl, die Anzahl der Geschäftsfälle insgesamt "ohnedies" abzählen ließe. Dass die Beurkundungsregister (durch Unterdrücken einzelner Geschäftsfälle) inhaltlich unrichtig geführt worden wären, wurde nicht festgestellt. Es reduziert sich daher der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer darauf, gegen eine bürotechnische Vorschrift, wenngleich grob fahrlässig, verstoßen zu haben. Es bedürfte daher im Rahmen der Strafzumessung einer näheren Begründung, weshalb diesem Verstoß ein sonderliches Gewicht zukommen soll. Überdies ist bei der Strafzumessung auch auf die seit dem Tatzeitraum vergangene Zeit Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060158.X03Im RIS seit
01.08.2005