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27/02 NotareNorm
NO 1871 §47 Abs1;Rechtssatz
Bereits aus § 47 Abs 1 NO 1871 ergibt sich, dass die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl unzulässig ist; vielmehr muss jede Notariatsurkunde mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl bezeichnet werden. Es ist daher auch unzulässig, mehrere Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl in das Beurkundungsregister nach § 82 Abs 1 NO 1871 einzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100123.X02Im RIS seit
05.03.2002