Norm: NO §63
Rechtssatz: Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts „nicht kundig“ iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern es kommt auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: NO §63
Rechtssatz: Der Gesetzeswortlaut von § 63 Abs 1 NO ist insoweit eindeutig, als er für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, auf keinerlei subjektiven Kriterien ex ante abstellt. Es kommt also für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an. Entscheidungstexte ... mehr lesen...