Norm
NO §63Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut von § 63 Abs 1 NO ist insoweit eindeutig, als er für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, auf keinerlei subjektiven Kriterien ex ante abstellt. Es kommt also für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127131Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011