RS OGH 2011/9/14 6Ob49/11s

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Norm

NO §63

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut von § 63 Abs 1 NO ist insoweit eindeutig, als er für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, auf keinerlei subjektiven Kriterien ex ante abstellt. Es kommt also für die Notwendigkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, nicht auf das Erkennen oder die Erkennbarkeit der Sprachkunde der betreffenden Person durch den Notar ex ante an.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 49/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 49/11s
    Beisatz: Eine ausreichende Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Notar (für die aufgrund der Einzelfallbezogenheit keine generellen Maßstäbe aufgestellt werden können), die diesem den Eindruck verschafft, die Person sei der betreffenden Sprache „hinreichend“ mächtig, indiziert aber, dass die Person der Sprache „kundig“ ist. Dennoch steht auch in diesem Fall der betreffenden Person die die Unwirksamkeit des Notariatsakts nach sich ziehende Beweisführung offen, entgegen dem begründeten Eindruck des Notars der Sprache nicht (hinreichend) kundig gewesen zu sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127131

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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