Norm
NO §63Rechtssatz
Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts „nicht kundig“ iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern es kommt auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127130Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011