Gründe: Die am ***** geborene Disziplinarbeschuldigte war mit Wirksamkeit vom ***** auf die Planstelle einer Richterin des ***** ernannt worden. Auf dieser Planstelle ist sie seither durchgehend ***** tätig und leitet die Gerichtsabteilung ***** dieses Gerichts. Die einzige Dienstbeschreibung der Disziplinarbeschuldigten als Richterin aus dem Jahre ***** weist ein „sehr gutes" Gesamtkalkül mit „Annäherung an ausgezeichnet" aus. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Disziplinarb... mehr lesen...
Norm: NO §61RDG §112 Abs2RDG §115 Abs2RDG §140 Abs2StPO §281 Abs1 Z1ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
Rechtssatz: Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses als nichtig in einer Sitzung ohne Zuziehung der Beteiligten in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO und des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn daran der Untersuchungskommissär und ein Richter, der in der dem Bescheid übermittelten Liste der Mitglieder des Disziplinarsenates nicht enthalten war, mitgewirk... mehr lesen...