Norm
NO §61Rechtssatz
Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses als nichtig in einer Sitzung ohne Zuziehung der Beteiligten in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO und des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn daran der Untersuchungskommissär und ein Richter, der in der dem Bescheid übermittelten Liste der Mitglieder des Disziplinarsenates nicht enthalten war, mitgewirkt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042134Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009