Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Am 28. April 1982 errichtete der Notar Dr. A einen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 30. April 1982 angezeigten Notariatsakt (GZ. 163/1982) zwischen Dr. P und dem Beschwerdeführer über die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der B. GmbH an den Beschwerdeführer. Mit dem vom Notar Dr. A am gleichen Tag errichteten Notariatsakt (GZ. 165/1982) stellte der Beschwerdeführer an Dr. F das... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht27/02 Notare32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1392;GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1976/668;GmbHG §76 Abs2;NO 1871 §52;NO 1871 §66;NO 1871 §68;
Rechtssatz: Aus § 52 NO ergibt sich zwar, daß beide Vertragsparteien, bei Errichtung eines Notariatsaktes gleichzeitig anwesend sein müssen (Hinweis Wagner, Notariatsordnun... mehr lesen...