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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Aus § 52 NO ergibt sich zwar, daß beide Vertragsparteien, bei Errichtung eines Notariatsaktes gleichzeitig anwesend sein müssen (Hinweis Wagner, Notariatsordnung3 (1985), Textziffer
9.2 zu § 52 NO), jedoch läßt eine Verletzung dieser Norm die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes unberührt. Dies ergibt sich - wie Peter Bydlinski, Notariatsakt und Notariatshaftung, NZ 1991, 236 zutreffend ausführt - aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung von § 66 NO und § 68 NO: Nach diesen Bestimmungen hat ein Notariatsakt bei bestimmten Formmängeln nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde; bei Verstoß gegen diese Normen liegt somit kein formgültiger Vertrag vor, wenn das Gesetz (zB § 76 Abs 2 GmbHG) einen Notariatsakt fordert.
§ 66 NO erfaßt bloß Verstöße gegen § 54 NO bis § 65 NO, § 68 NO die Unterlassungen von bestimmten Förmlichkeiten. Durch die nachträgliche Setzung der Unterschrift auf den Notariatsakt werden diese Bestimmungen jedoch nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160102.X02Im RIS seit
19.06.2001