Entscheidungsgründe: Die B***** AG (B*****), über deren Vermögen am 17. 3. 1995 der Konkurs eröffnet wurde, betrieb seit 1956 Bankgeschäfte. Kollektivvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder waren Reinhard F***** und Erhard W*****. Seit 15. 11. 1994 gehörte auch Mag. Georg R***** dem Vorstand an. Reinhard F***** und Erhard W***** wurden am 22. 1. 1995 abberufen. Das Haftkapital der BHI entwickelte sich wie folgt: 1986: 51 Mio S, 1987: 77 Mio S, 1988: 82 Mio S, 1989: 88 Mio S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ad I.): Nach Erhebung der Revision wurde über das Vermögen der klagenden Partei (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) der Anschlusskonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Hajek zum Masseverwalter bestellt. Infolge der dadurch bewirkten Unterbrechung des Verfahrens waren die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (1 Ob 371/98k). Ad römisch eins.): Nach Erhebung der Revision wurde über das Vermögen der klagenden Partei (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger vermietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 20. Jänner 1986 der Tochter der Beklagten eine Wohnung in seinem Haus in Wien 20., Hartlgasse 29. Das Mietverhältnis begann am 20. Jänner 1986, wurde für die Dauer eines Jahres, nämlich bis 19. Jänner 1987, abgeschlossen und sollte durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlöschen (Beilage C). Mit schriftlichem Mietvertrag vom 12.Jänner 1987 vermietete der Kläger dieselbe Wohnung der Beklagten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der "Widersprüchlichkeit" ist dem Gesetz fremd. Der damit wohl gemeinte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegengehalten: Für die streitentscheidende Frage, ob die Partei... mehr lesen...
Norm: GBG §33 Abs1 litaNO §2NO §36NO §55ZPO §292
Rechtssatz: Ein Notariatsakt ist nur insoweit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG (vgl auch § 292 Abs 1 ZPO), als er von einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen wurde und mit dem im § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist; es gehört aber nicht zu den Amtsbefugnissen eines öffentlichen Notars, in einem Notariatsakt das V... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 ANO §5 Abs3NO §36
Rechtssatz: Zum Unterschied zwischen Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft. Entscheidungstexte Ds 1/74 Entscheidungstext OGH 01.07.1974 Ds 1/74 Ds 31/82 Entscheidungstext OGH 14.03.1983 Ds 31/82 Vgl auch 9 ObA 340/89 Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9... mehr lesen...