Norm
GBG §33 Abs1 litaRechtssatz
Ein Notariatsakt ist nur insoweit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG (vgl auch § 292 Abs 1 ZPO), als er von einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen wurde und mit dem im § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist; es gehört aber nicht zu den Amtsbefugnissen eines öffentlichen Notars, in einem Notariatsakt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien zu beurkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040449Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00008_7900000_003