Entscheidungsgründe: Erwin G*** sen. ist am 6.April 1983 verstorben. In dem zu A 72/83 des Bezirksgerichtes Zell am See anhängigen Abhandlungsverfahrens wurde der Beklagte zum Gerichtskommissär bestellt. Das von ihm aufgenommene Hauptinventar wies Aktiven in der Höhe von S 3,015.809,84 und Passiven in der Höhe von S 3,476.565,28 aus, woraus sich eine Überschuldung des Nachlasses in der Höhe von S 460.755,44 ergab. Der Kläger meldete eine Wechselforderung in der Höhe von S 178.780,... mehr lesen...
Norm: NO §5 Abs3NO §34
Rechtssatz: Der bloße Verdacht der Gläubigerbenachteiligung reicht nicht aus, um das Geschäft als bedenklich anzusehen; eine Nachforschungspflicht des Notars in dieser Richtung besteht nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 45/86 Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 45/86 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: NO §5 Abs3NO §34NO §157
Rechtssatz: Abschluß eines Treuhandvertrages in eigener Sache zwecks Umgehung einer Standesvorschrift (hier: Anzeigepflicht einer Nebenbeschäftigung, von der der Beschuldigte wußte, die Kammer werde sie aus standesrechtlichen Gründen nicht bewilligen) ist disziplinär. Entscheidungstexte Ds 1/74 Entscheidungstext OGH 01.07.1974 Ds 1/74 ... mehr lesen...