Norm: AußStrG §16 BII2gAußStrG §174 C3NO §183
Rechtssatz: Die Nichtzuziehung eines Notars als Gerichtskommissär begründet keine absolute Nichtigkeit, auch wenn in derartigen Fällen die Zuziehung übrig war (Betrifft die Rechtslage vor dem GKoärG BGBl 1970/343). Entscheidungstexte 1 Ob 304/71 Entscheidungstext OGH 09.12.1971 1 Ob 304/71 NZ 1973,77 ... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16. November 1965 wurde das Erbrecht der erblasserischen Nichten Therese H. und Anny H., die in dem Testament der Erblasserin Franziska Maria W. vom 15. August 1965 je zur Hälfte als Erben berufen sind, für ausgewiesen erachtet und dem Erbenmachthaber Dr. M. eine Frist bis 31. Dezember 1965 zur Abgabe der Erbserklärungen erteilt. Das Erstgericht verlängerte mit Beschluß vom 10. Dezember 1965 die erteilte Frist zur Abgabe der Erbserklärungen bis 28. F... mehr lesen...
Norm: AußStrG §3AußStrG §9 E9AußStrG §9 A1AußStrG §29NO §183
Rechtssatz: Die Bestellung eines Notars zum Gerichtskommissär ist eine Justizverwaltungssache, also ein Vorgang, der den inneren Geschäftsgang des Gerichtes betrifft, die an der Verlassenschaft beteiligten Personen haben daher gegen diese Maßnahme kein Rekursrecht. Entscheidungstexte 7 Ob 575/57 Entscheidungstext OGH 15.01.... mehr lesen...