Norm
Verordnung des Justizministeriums vom 7. Mai 1860. RGBl. Nr. 120 §3Kopf
SZ 39/115
Spruch
Die Übermittlung des Aktes an den Notar zur Abhandlungspflege ist keine anfechtbare Entscheidung
Entscheidung vom 21. Juni 1966, 8 Ob 174/66
I. Instanz: Bezirksgericht Bad Ischl; II. Instanz: Kreisgericht Wels
Text
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16. November 1965 wurde das Erbrecht der erblasserischen Nichten Therese H. und Anny H., die in dem Testament der Erblasserin Franziska Maria W. vom 15. August 1965 je zur Hälfte als Erben berufen sind, für ausgewiesen erachtet und dem Erbenmachthaber Dr. M. eine Frist bis 31. Dezember 1965 zur Abgabe der Erbserklärungen erteilt. Das Erstgericht verlängerte mit Beschluß vom 10. Dezember 1965 die erteilte Frist zur Abgabe der Erbserklärungen bis 28. Februar 1966. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1966 gab Therese H. auf Grund des Testamentes vom 15. August 1965 die unbedingte Erbserklärung ab. Sie beantragte die Annahme ihrer Erbserklärung und die Erteilung einer Frist von vier Monaten zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlußanträge. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte Anny H., ihr die Frist zur Abgabe der Erbserklärung bis 30. April 1966 zu erstrecken. Sie zeigte gleichzeitig an, daß Dr. M. die Vollmacht niedergelegt habe.
Das Erstgericht faßte am 28. Februar 1966 folgenden Beschluß:
1. Die Vollmachtskündigung durch Dr. M. hinsichtlich der Anny H. dient zur Kenntnis.
2. Der Akt wird dem Notariat B. zur Abhandlungspflege binnen drei Monaten übermittelt. Frau Anny H. wird mit ihrem Fristerstreckungsantrag auf diese Entscheidung verwiesen.
Diesen Beschluß bekämpfte Therese H. insoweit mit Rekurs, als die Aktenübermittlung an das Notariat B. zur Abhandlungspflege angeordnet wurde. Anny H. ließ den Beschluß des Erstgerichtes unangefochten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Therese H. keine Folge.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Therese H. zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Soweit der erstgerichtliche Beschluß, den Akt gemäß § 3 der Verordnung des Justizministeriums vom 7. Mai 1860, RGBl. Nr. 120, dem Notar zur Abhandlungspflege zu übermitteln, bestätigt wurde, handelt es sich im Ergebnis, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt (vgl. 7 Ob 575/57, 6 Ob 124/63) ausgesprochen hat, um einen Vorgang, der den inneren Geschäftsgang der Gerichte betrifft, nicht aber um eine im Rechtsmittelzug der Gerichtsbarkeit anfechtbare Entscheidung. Insofern erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. Soweit der Antrag der Therese H. auf Erteilung einer Frist von vier Monaten zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensverzeichnisses und Stellung der Schlußanträge abgelehnt erscheint, erging die den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung in einer Verfahrensfrage. Verfahrensverstöße können im Rahmen eines auf § 16 (1) AußStrG. gestützten Revisionsrekurses nur wegen einer unterlaufenen Nichtigkeit geltend gemacht werden (SZ. XXIII 10 u. a.), Eine Nullität wird aber weder behauptet, noch liegt eine solche vor.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
Z39115Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1966:0080OB00174.66.0621.000Dokumentnummer
JJT_19660621_OGH0002_0080OB00174_6600000_000