RS Vwgh 2004/1/22 2003/06/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §164 Abs2;

Rechtssatz

Das Ablehnungsrecht des § 164 Abs. 2 letzter Satz NO bezieht sich nur auf die Mitglieder der Notariatskammer und nicht auch auf die Mitglieder des Ständigen Ausschusses als Berufungsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X03

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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