Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Juli 1989 wurde die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Notariatskandidaten im wesentlichen wegen dessen mangelnder Befähigung und Eignung zur Ausübung des Notariats sowie der unzureichenden Ausbildungsmöglichkeit beim ausbildenden Notar unter Berufung auf § 117 a Abs. 3 der Notariatsordnung verweigert. Die mangelnde Befähigung und Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübun... mehr lesen...
Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §117a Abs3;
Rechtssatz: Dem § 117 a Abs 3 NO kann nicht entnommen werden, daß jenen Beweggründen Bedeutung zukommt, die für die mangelnde Bereitschaft des Notars maßgebend waren, den Notariatskanditaten auszubilden, weil es lediglich auf die tatsächliche Möglichkeit der ausreichenden Ausbildung ankommt, von der aber jedenfalls dann nicht die Rede sein kann, wenn, wie hier, der zur... mehr lesen...