RS Vwgh 1990/6/7 90/18/0047

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §117a Abs3;

Rechtssatz

Dem § 117 a Abs 3 NO kann nicht entnommen werden, daß jenen Beweggründen Bedeutung zukommt, die für die mangelnde Bereitschaft des Notars maßgebend waren, den Notariatskanditaten auszubilden, weil es lediglich auf die tatsächliche Möglichkeit der ausreichenden Ausbildung ankommt, von der aber jedenfalls dann nicht die Rede sein kann, wenn, wie hier, der zur Ausbildung allein berufene Notar - aus welchen Gründen immer - zu einer derartigen Ausbildung gar nicht bereit ist und eine solche Ausbildung in der Tat auch nicht stattgefunden hat, also, wie schon die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht gemeint hat, in der Person des anmeldenden Notars gelegene Umstände für die unzureichende Ausbildungsmöglichkeit sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180047.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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