Norm
MilStG §8Rechtssatz
Für die Dauer der Entziehung vom Dienst sind nicht nur die Zeiten des täglichen Dienstes im engeren Sinn maßgebend, sondern auch jene, während welcher dem Soldaten an sich das Recht auf Ausgang (§ 31 Abs 1 ADV) zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087176Dokumentnummer
JJR_19830809_OGH0002_0090OS00107_8300000_002