Mit dem angefochtenen Starferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe vom 31.12.2003 bis 2.7.2004 als Eigentümer der Liegenschaft Wien, R-gasse, den eichpflichtigen Wasserzähler, welcher am 30.6.1998 geeicht wurde, nicht innerhalb der Nacheichfrist von fünf Jahren, das wäre bis 30.12.2003 gewesen, zur Nacheichung gebracht. Wegen der darin von der erstinstanzlichen Behörde erkannten Übertretung der §§ 63 Abs 1 iVm 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 1 Punkt 3, und Abs 2, 14, 15 Punkt 5... mehr lesen...
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund der Rechtsvorschriften des Wiener Wasserversorgungsgesetzes, insbesondere der gesetzlichen Klarstellung, dass der Wasserzähler von der Stadt Wien (Wasserversorger) bereitgestellt wird, in deren Eigentum verbleibt und von ihr instand zu halten ist, verbleibt kein Zweifel daran, dass nicht der Berufungswerber als Wasserabnehmer, sondern die Stadt Wien als Wasserversorger den eichpflichtigen Wasserzähler im Sinne von § 7 Abs 2 MEG im amtlichen bzw. im rechtsges... mehr lesen...