Begründung: Mit Notariatsakt vom 31. 7. 2001 schenkte die Klägerin dem Beklagten, ihrem Enkel, ihre 1.234 m2 große Liegenschaft, auf der das von ihr bewohnte Wohnhaus steht. Im Schenkungsvertrag hat der Beklagte der Klägerin „als teilweise Gegenleistung“ das lebenslange höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht und das Recht auf Alleinbenützung des Gartens eingeräumt. Weiters wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten der Klägerin vereinbart. 2004 bega... mehr lesen...
Begründung: Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers: Rechtliche Beurteilung Die Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden ... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Dies is... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und seine beiden Schwestern sind Kinder der am 17. 3. 1997 verstorbenen Maria L*****, der Beklagte ist ihr Enkelkind. Die Erblasserin setzte mit letztwilligen Verfügungen den Beklagten zum Erben ein und vermachte ihm den geschlossenen Hof „E*****“, dessen Übernahmswert im Verlassenschaftsverfahren mit 1,5 Mio S festgesetzt wurde. Mit dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 15. 3. 1994 versprach die Erblasserin dem Enkel die Schenkung des Hofs für den Fal... mehr lesen...
Begründung: Der am 20. 6. 1996 in seinem Haus in Hardegg verstorbene Erblasser hinterließ eine Witwe und fünf volljährige Kinder. In die Verlassenschaft fallen ua die Liegenschaft in H***** und eine Liegenschaftshälfte in S*****. Die Witwe und die fünf Kinder gaben jeweils bedingte Erbserklärungen ab. Die Witwe machte in der Abhandlung hinsichtlich der Liegenschaft in H***** ihr gesetzliches Vorausvermächtnis gemäß § 758 ABGB geltend. Die Liegenschaft wurde geschätzt, ohne daß ... mehr lesen...
Begründung: In den Nachlaß der am 3. 2. 1997 verstorbenen Maria S***** fällt ein 2/3-Anteil an einer Liegenschaft mit einem Haus, das ihre am 28. 9. 1992 vorverstorbene Tochter Karin Maria P*****, in deren Eigentum der restliche Drittelanteil der Liegenschaft stand, mit ihrem Ehegatten Günter P***** bewohnte. Dieser war gemeinsam mit zwei Kindern gesetzlicher Erbe nach seiner Gattin. Die Erben sowie die Liegenschaftsmiteigentümerin Maria S***** schlossen im Verlassenschaftsverf... mehr lesen...
Norm: AußStrG §102EO §141 Abs1LBG §3LBG §5
Rechtssatz: Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei... mehr lesen...