TE OGH 2004/6/24 6Ob94/04y

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter W*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Elfriede W*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des Ehevermögens gemäß §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2004, GZ 43 R 21/04p-67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17. November 2003, GZ 4 F 90/01g-57, teilweise abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter W*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Elfriede W*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des Ehevermögens gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2004, GZ 43 R 21/04p-67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17. November 2003, GZ 4 F 90/01g-57, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers:

Rechtliche Beurteilung

Die Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde (RIS-Justiz RS0057308; RS0057363). Ein fiktives Benützungsentgelt für den alleinigen Gebrauch der ehemaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin nach Auszug des Antragstellers aus dem gemeinsamen Haushalt ist bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht in Anschlag zu bringen (1 Ob 68/00g mwN). Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse aufgenommen wurden, sind zwar im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057635). Die Ausgleichszahlung ist aber nicht streng rechnerisch zu ermitteln. Vielmehr sind unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festzusetzen (RIS-Justiz RS0057596). Da eine mathematisch exakte Berechnung der Ausgleichszahlung unter Zugrundelegung der vom Rekursgericht angenommenen Prämissen ohnehin einen etwas höheren Ausgleichsbetrag als den festgesetzten ergäbe und die vom Antragsteller allein geleisteten Raten zur Abstattung des Heizungskredites im Differenzbetrag Deckung fnden, ist in der Entscheidung des Rekursgerichtes keine zu korrigierende Unbilligkeit zu Lasten des Antragstellers zu erblicken. Aus denselben Erwägungen ist auch die Aktenwidrigkeit des Rekursgerichtes, das unrichtig ausführte, der Antragsteller habe die Einbeziehung des PKWs Citroen der Antragstellerin in das Aufteilungsverfahren nicht beantragt, unbeachtlich.Die Einbeziehung der durch die Arbeitsleistung beider früheren Ehepartner bewirkte Wertsteigerung der gesamten, dem Antragsteller verbleibenden Liegenschaft und nicht bloß der dort befindlichen Ehewohnung in das aufzuteilende Vermögen entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegt, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde (RIS-Justiz RS0057308; RS0057363). Ein fiktives Benützungsentgelt für den alleinigen Gebrauch der ehemaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin nach Auszug des Antragstellers aus dem gemeinsamen Haushalt ist bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht in Anschlag zu bringen (1 Ob 68/00g mwN). Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse aufgenommen wurden, sind zwar im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057635). Die Ausgleichszahlung ist aber nicht streng rechnerisch zu ermitteln. Vielmehr sind unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festzusetzen (RIS-Justiz RS0057596). Da eine mathematisch exakte Berechnung der Ausgleichszahlung unter Zugrundelegung der vom Rekursgericht angenommenen Prämissen ohnehin einen etwas höheren Ausgleichsbetrag als den festgesetzten ergäbe und die vom Antragsteller allein geleisteten Raten zur Abstattung des Heizungskredites im Differenzbetrag Deckung fnden, ist in der Entscheidung des Rekursgerichtes keine zu korrigierende Unbilligkeit zu Lasten des Antragstellers zu erblicken. Aus denselben Erwägungen ist auch die Aktenwidrigkeit des Rekursgerichtes, das unrichtig ausführte, der Antragsteller habe die Einbeziehung des PKWs Citroen der Antragstellerin in das Aufteilungsverfahren nicht beantragt, unbeachtlich.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Die Antragsgegnerin legt nicht dar, dass sie nicht in der Lage sei, ihr Wohnungsbedürfnis auf andere Weise als durch die Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen. Sie wendet sich auch nicht gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Ehewohnung deshalb nicht der Aufteilung unterliegt. Daraus folgt, dass nur der Wertzuwachs der Liegenschaft einschließlich der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen und hiefür ein finanzieller Ausgleich zu schaffen ist. Das Rekursgericht hat hiebei auf den festgestellten Umfang der Beiträge der ehemaligen Ehepartner und deren Familienangehörigen Bedacht genommen und in seine Billigkeitserwägungen bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung einbezogen. Bloß mit einer anderen Billigkeitsbetrachtung vermag die Antragsgegnerin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles aufzuzeigen (vgl 9 Ob 29/00f). Dass bei der Verkehrswertermittlung eines Wohnhauses die Belastung der Liegenschaft mit einem Wohnrecht wertmindernd zu berücksichtigen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0112312). Selbst wenn eine exakte Berechnung anhand der vom Berufungsgericht herangezogenen Zahlen eine etwas höhere Ausgleichszahlung als die festgesetzte ergäbe, liegt in der Bemessung der Ausgleichszahlung durch die Vorinstanzen keine Überschreitung des durch Billigkeitserwägungen begrenzten Ermessensspielraumes. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Antragsgegnerin legt nicht dar, dass sie nicht in der Lage sei, ihr Wohnungsbedürfnis auf andere Weise als durch die Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen. Sie wendet sich auch nicht gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Ehewohnung deshalb nicht der Aufteilung unterliegt. Daraus folgt, dass nur der Wertzuwachs der Liegenschaft einschließlich der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen und hiefür ein finanzieller Ausgleich zu schaffen ist. Das Rekursgericht hat hiebei auf den festgestellten Umfang der Beiträge der ehemaligen Ehepartner und deren Familienangehörigen Bedacht genommen und in seine Billigkeitserwägungen bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung einbezogen. Bloß mit einer anderen Billigkeitsbetrachtung vermag die Antragsgegnerin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles aufzuzeigen vergleiche 9 Ob 29/00f). Dass bei der Verkehrswertermittlung eines Wohnhauses die Belastung der Liegenschaft mit einem Wohnrecht wertmindernd zu berücksichtigen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0112312). Selbst wenn eine exakte Berechnung anhand der vom Berufungsgericht herangezogenen Zahlen eine etwas höhere Ausgleichszahlung als die festgesetzte ergäbe, liegt in der Bemessung der Ausgleichszahlung durch die Vorinstanzen keine Überschreitung des durch Billigkeitserwägungen begrenzten Ermessensspielraumes. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73830 6Ob94.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00094.04Y.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20040624_OGH0002_0060OB00094_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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