RS OGH 1999/7/15 6Ob151/99w, 6Ob184/99y, 6Ob37/02p, 9Ob100/03a, 6Ob94/04y, 2Ob68/09b, 2Ob10/11a, 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Norm

AußStrG §102
EO §141 Abs1
LBG §3
LBG §5

Rechtssatz

Die Belastung der Liegenschaft ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes, also auf der Aktivseite des Inventars zu berücksichtigen. Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind, was auch bei obligatorischen Rechten der Fall sein kann, wie eben gerade im Fall von Miet- oder Wohnrechten. Dieser Einfluss ist bei Wohnhäusern geradezu evident, deren Wert ausschließlich oder zumindest auch nach dem Ertragswertverfahren (§ 5 LBG) zu ermitteln ist. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist dann im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 151/99w
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 151/99w
  • 6 Ob 184/99y
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 184/99y
    Vgl aber; Beisatz: Schon aus dem Vermächtnischarakter des Voraus ist abzuleiten, dass er keine Belastung der in den Nachlass fallenden Liegenschaft darstellt. Zu Lebzeiten des Erblassers ist das Mitbenützungsrecht des Ehegatten an der dem Ehepartner gehörigen Ehewohnung ein im Familienrecht begründeter obligatorischer Anspruch, der zwar den Ehepartner, nicht aber seine Liegenschaft belastet. Nach dem Tod richtet sich der Anspruch gegen den Erben beziehungsweise die Erbengemeinschaft, wozu im Regelfall auch die wohnungsberechtigte Witwe selbst gehört. (T1); Veröff: SZ 72/174
  • 6 Ob 37/02p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 37/02p
    Vgl; Beisatz: Hier Wohnrecht. (T2)
  • 9 Ob 100/03a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 100/03a
    Auch; nur: Rechte und Lasten, die mit der zu bewertenden Sache verbunden sind und deren Wert beeinflussen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Rechte für den Wert der Liegenschaft von Einfluss sind. Dann spielt aber eine bestehende Belastung mit obligatorischen Wohnrechten, die eine andere (bessere) Bewirtschaftung auf längere Zeit verhindert, für die Höhe des Verkehrswerts eine maßgebliche Rolle. (T3)
  • 6 Ob 94/04y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 94/04y
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 68/09b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 68/09b
    nur: Bei der Bewertung von lebenslänglichen Wohnrechten ist im Regelfall von einer durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen. (T4);
    Veröff: SZ 2009/143
  • 2 Ob 10/11a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 10/11a
    Vgl
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung eines Sanierungsdarlehens bei der Schätzung eines Liegenschaftsanteils im Exekutionsverfahren. (T5)
    Veröff: SZ 2012/58
  • 1 Ob 6/18s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 6/18s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Verkehrswert eines mit einem Wohnrecht belasteten Hauses zu ermitteln, ist diese Belastung wertmindernd zu berücksichtigen. (T6)
    Beisatz: Hier Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112312

Im RIS seit

14.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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