Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Alleingesellschafterin ist die W Holding GmbH. Deren Geschäftsanteile werden zu 99,99441 % (der übernommenen Stammeinlage) von der Stadt Wien und zu 0,00559 % von der "Wiener Stadterneuerungsgesellschaft", Gemeinnützige Wohnbau, Planungs- und BetreuungsgesmbH (in der Folge kurz: Wiener Stadterneuerungsgesellschaft) gehalten. Mit Beschluss vom 17. März 1978 ermächtigte der Gemeinderat der Stadt Wien den Magistr... mehr lesen...
Index: E6Jyy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind21/03 GesmbH-Recht32/06 Verkehrsteuern
Norm: 62000CJ0071 Develop VORAB;GmbHG §20 Abs1;GmbHG §34;KVG 1934 §2 Z4 lita;KVG 1934 §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2007/16/0027 E 28. Juni 2007 RS 6(hier nur 1. Satz) Stammrechtssatz Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht so weit reichen, gesellschaftsrechtlich vorgesehene no... mehr lesen...
Die am 12. Jänner 1995 gegründete Hoffmann & Kutscherauer GesmbH war alleinige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, wobei sie den betreffenden Geschäftsanteil (der ein Nominale von S 3,000.000,-- verkörperte) mit Abtretungsvertrag vom 7. Februar 1995 um S 4,600.000,-- erworben hatte. Mit in Form eines Notariatsaktes errichtetem Verschmelzungsvertrag vom 6. April 1995 fand zwischen der genannten Gesellschafterin und der Beschwerdeführerin zum Stichtag 10. Februar 1995 eine ... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/06 Verkehrsteuern
Norm: KVG 1934 §18 Abs1;KVG 1934 §25;KVG 1934 §9 Abs1; Beachte Besprechung in AnwBl 1998/2, S 118-120;
Rechtssatz: Der Verschmelzungsvertrag kann als Vertrag zugunsten Dritter angesehen werden. Im Wege des Verschmelzungsvertrages wird der Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes gem § 18 Abs 1 KVG erfüll... mehr lesen...