RS Vwgh 2007/9/18 2006/16/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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E6J
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

62000CJ0071 Develop VORAB;
GmbHG §20 Abs1;
GmbHG §34;
KVG 1934 §2 Z4 lita;
KVG 1934 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/16/0027 E 28. Juni 2007 RS 6(hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nicht so weit reichen, gesellschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Voraussetzungen für das Vorliegen einer Weisung an die Geschäftsführung und damit einer Zurechenbarkeit von Leistungen zu übergehen. So führte der EuGH im Urteil vom 17. Oktober 2002 - Develop abschließend tragend aus (Rz. 28), es sei Sache des nationalen Gerichtes in Anbetracht der Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu entscheiden, ob die Zahlung eines finanziellen Betrages zu einem Zweck erfolge oder mit diesem in einem notwendigen Zusammenhang stehe oder jemandem zuzurechnen sei. Daraus ist abzuleiten, dass auch bei der vom EuGH geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise die nach den Regelungen des Mitgliedstaates vorgesehenen notwendigen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht außer Betracht zu lassen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0071 Develop VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160154.X03

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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