Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Gesellschaftsteuerbescheid vom 29. Mai 1996 abgewiesen, womit die Begebung von Genussscheinen einschließlich einer von der Muttergesellschaft der die Genussscheine erwerbenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin aufgebrachten Aufzahlung der Gesellschaftsteuer unterzogen worden war. Zu den Details des Sachverhaltes - insbesondere den im Zeichnungsschei... mehr lesen...
Index: E3L E09303000E6Jyy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/06 Verkehrsteuern
Norm: 31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litd;31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art5 Abs1 lita;62000CJ0071 Develop VORAB;62000CJ0138 Solida Raiffeisen VORAB;KVG 1934 §2;KVG 1934 §5 Abs1 Z2;KVG 1934 §7; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/16/0358 B 17. Februa... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Gesellschaftsteuerbescheid vom 11. Mai 1998 abgewiesen, womit betreffend einen Beteiligungserwerb durch die E International SA (im Folgenden kurz: EDFI), einer Tochtergesellschaft der EDF, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von ATS 5,6 Milliarden Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Z. 1 KVG in der Höhe von ATS 56 Millionen vorgeschrieben worden war. Zu den ... mehr lesen...
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Gesellschaftsteuerbescheid vom 29. Jänner 1997 abgewiesen, womit betreffend den Erwerb von Genussscheinen (in Betrag von ATS 465.000,--) durch die Erstbeschwerdeführerin und eine Aufzahlung durch die R-Bank "als Großmutter" in Höhe von 92,565.000,--, ausgehend von einer Gesamtbemessungsgrundlage von ATS 93,030.000,-- Gesellschaftsteuer festgesetzt worden war. Dagegen führte die... mehr lesen...
Index: E3L E09303000E6Jyy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/06 Verkehrsteuern
Norm: 31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litd;31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art5 Abs1 lita;62000CJ0071 Develop VORAB;62000CJ0138 Solida Raiffeisen VORAB;KVG 1934 §2;KVG 1934 §5 Abs1 Z2;KVG 1934 §7; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/16/0192 B 30. März 2... mehr lesen...
Index: E3L E09303000E6Jyy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: 31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litc;31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art5 Abs1 lita;61999CJ0339 Energie Steiermark Holding VORAB;BAO §21 Abs1;KVG 1934 §2;KVG 1934 §7; Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:9... mehr lesen...
Die A-Bank, Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin, gewährte dieser immer wieder unverzinste Darlehen. Am 18. Mai 1990 forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden: Finanzamt), dem die bisherigen Darlehensgewährungen betreffende Bestätigungsschreiben vorlagen, die Beschwerdeführerin auf, die Bilanzen für die Geschäftsjahre 1985 bis 1988 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nach. Die Bilanz 1988 wies drei von der A-Bank ge... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §15 Abs2;BewG 1955 §17 Abs1;BewG 1955 §17 Abs3;KVG 1934 §7 idF 1994/629;KVG 1934 §8 Z2;
Rechtssatz: Bewertungsstichtag ist der Tag, an dem der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, (erstmals) verwirklicht wird (Hinweis Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkomment... mehr lesen...