Entscheidungen zu § 84 Abs. 5 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2006/12/20 6R208/06k (6R242/06k)

Entscheidungsgründe: Am 6.6.2000 wurde zwischen der klagenden Partei als Werkunternehmer einerseits und der U***** G*****-GesmbH, damals eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 50849d, mit Zweigniederlassungen u.a. in Graz und Wels als Werkbesteller andererseits ein Werkvertrag über Baumeisterarbeiten abgeschlossen. Aus diesem Vertragsverhältnis sind Rechnungen im Gesamtwert von EUR 723.510,08 entstanden: Rechnungsnummer 1195322 über  EUR      359,49 laut Zahlun... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.12.2006

RS OGH 2006/12/20 6R208/06k (6R242/06k)

Norm: AktG §56 Abs2AktG §84 Abs5HGB §171 Abs2KO §37KO §69 Abs5SpaltG §15 Abs1
Rechtssatz: Der Gedanke des § 171 Abs 2 HGB, eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern, der auch den Bestimmungen der §§ 56 Abs 2, 84 Abs 5 AktG, 37 (und nunmehr auch §69 Abs 5) KO innewohnt, ist im Wege einer analogen Rechtsanwendung mit der Konsequenz auf die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nach § 15... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.12.2006

TE OGH 1975/7/3 2Ob356/74

Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d. i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch a) durch allenfalls ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.07.1975

RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74

Norm: AktG §84 Abs4AktG §84 Abs5
Rechtssatz: 1) Wird die Entlastung von allen Aktionären erteilt, so kann § 84 Abs 4 Satz 3 AktG (1937 und 1965) nicht als Grund dafür hinreichen, der Entlastung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand die Wirkung eines Anspruchsverzichtes auf Ersatzleistung aus pflichtwidriger Geschäftsführung vorzuenthalten. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre und hat dann keine Berechtig... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.07.1975

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