Entscheidungsgründe: Mit der am 30. Juni 1969 überreichten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten nach Klagsänderung (AS 373, 582) zuletzt die Zahlung von S 928.457,- samt stufenweise berechneten Verzugszinsen. Zur
Begründung: dieses Begehrens brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei seit Juni 1948 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt gewesen und am 21. Juli 1956 bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses zum Vorstandsmitglied bestellt worden. Mit... mehr lesen...
Norm: AktG §70AktG §83
Rechtssatz: Bestimmte Aufgaben und Handlungen des Vorstandes sind unübertragbar und immer vom Gesamtvorstand zu verantworten. Zu diesen "Mindestzuständigkeiten" gehören auch die Pflichten des Vorstandes bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft; sie obliegen allen Vorstandsmitgliedern. Entscheidungstexte 3 Ob 536/77 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: AktG §83
Rechtssatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 83 Abs 2 AktG kann keine Rede davon sein, daß sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechtswidrig noch sittenwidrig, daß Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des § 83 Abs 2 AktG ... mehr lesen...