RS OGH 1978/1/10 3Ob536/77

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Veröffentlicht am 10.01.1978
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Norm

AktG §70
AktG §83

Rechtssatz

Bestimmte Aufgaben und Handlungen des Vorstandes sind unübertragbar und immer vom Gesamtvorstand zu verantworten. Zu diesen "Mindestzuständigkeiten" gehören auch die Pflichten des Vorstandes bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft; sie obliegen allen Vorstandsmitgliedern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049357

Dokumentnummer

JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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