Norm
AktG §70Rechtssatz
Bestimmte Aufgaben und Handlungen des Vorstandes sind unübertragbar und immer vom Gesamtvorstand zu verantworten. Zu diesen "Mindestzuständigkeiten" gehören auch die Pflichten des Vorstandes bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft; sie obliegen allen Vorstandsmitgliedern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049357Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_005