Norm
AktG §83Rechtssatz
Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 83 Abs 2 AktG kann keine Rede davon sein, daß sich die Gesellschaft durch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung des Rechtes begibt, jedes einzelne Vorstandsmitglied für den Gesamtschaden verantwortlich zu machen. Es ist daher weder rechtswidrig noch sittenwidrig, daß Mitglieder eines Fachvorstandes für die durch die Verletzung der Pflichten des § 83 Abs 2 AktG verursachten Schäden haftbar gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049437Dokumentnummer
JJR_19780110_OGH0002_0030OB00536_7700000_010