Norm: AktG 1965 §8AktG 1965 §10AktG 1965 §13AktG 1965 §34AktG 1965 §61AktG 1965 §62AktG 1965 §68AktG 1965 §69AktG 1965 §158AktG 1965 §170
Rechtssatz: Für die Qualifikation der tatsächlich ausgegebenen Urkunden kommt es nicht auf die Motive und die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen der Gesellschaftsorgane, sondern auf den objektiv in Erscheinung getretenen Kreationsakt an. In gleicher Weise hängt die Qualifikati... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §8AktG 1965 §10AktG 1965 §13AktG 1965 §34AktG 1965 §61AktG 1965 §62AktG 1965 §68AktG 1965 §69AktG 1965 §158AktG 1965 §170
Rechtssatz: Ein Aktionär, der sich gegenüber der Gesellschaft mit der Ausfolgung von bloß vorläufigen Urkunden über seine Mitgliedschaftsrechte zufrieden gegeben haben mag, kann nach der Ausgabe "endgültiger" Urkunden in Form von Aktien nicht darauf beschränkt werden, sich weiterhin mit Zwischenscheinen - und... mehr lesen...
Die Kläger sind Aktionäre der beklagten Partei. Das Aktienkapital der Gesellschaft in der Höhe von 15.000.000 S ist in 15.000 Aktien zu einem Nennwert von je 1000 S aufgeteilt. Die Aktien lauten auf Namen; ihre Übertragung ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Die beklagte Partei verwehrt den Klägern die volle Einsicht in ihr Aktienbuch und gestattet ihnen nur die Einsichtnahme hinsichtlich der eigenen Aktien. Die Kläger begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen ... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXLIIIAktG §61ZPO §304
Rechtssatz: Die Namensaktionäre haben ein Recht auf Einsicht in das ganze Aktienbuch. Entscheidungstexte 8 Ob 260/65 Entscheidungstext OGH 16.11.1965 8 Ob 260/65 Beisatz: Das Aktienbuch ist als eine den Aktionären und der Gesellschaft gemeinsame Urkunde anzusehen. (T1) Veröff: EvBl 1966/221 S 268 = JBl 1966,260 = SZ 38/198 ... mehr lesen...