Begründung: Die Erstantragsgegnerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** Aktiengesellschaft; sie ist durch Umwandlung nach § 1 ff UmwG aus dieser Aktiengesellschaft hervorgegangen und wurde am 4. 10. 2003 ins Firmenbuch eingetragen. Vor Beschlussfassung über ihre Umwandlung hatte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft am 28. 7. 2003 mit einer Mehrheit von jedenfalls 9/10 des gesamten Grundkapitals eine nicht verhältniswahrende Spaltung im Sinne des § 8 Ab... mehr lesen...
Norm: AktG §225eAktG §225gAktG §225h
Rechtssatz: Das Firmenbuchgericht ist nicht zuständig, dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses den Auftrag zu erteilen, einem Antragsteller uneingeschränkte Einsicht in den beim Gremium angelegten Akt, insbesondere in die vom Gremium abgeforderten Unterlagen zu gewähren. Eine allfällige Verletzung des Gehörs kann erst mit einem Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller waren Aktionäre der am 18. 5. 2002 im Firmenbuch gelöschten K***** AG. Anlass der Löschung war die Übertragung ihres Vermögens nach § 5 UmwG auf die gleichzeitig errichtete G***** GmbH & Co OHG (die Erstantragsgegnerin). Die Zweit- und Drittantragsgegner sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstantragsgegnerin. Den im Zuge der Umwandlung ausscheidenden Minderheitsaktionären - darunter auch der Antragstellerin - wurde nach § 2 Abs 2 Z 3 Umw... mehr lesen...
Norm: AktG §225eSpaltG §9 Abs2
Rechtssatz: In sinngemäßer Anwendung des § 225e Abs 3 AktG, auf den § 9 Abs 2 SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften, ist die Passivlegitimation der abspaltenden und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft für die Überprüfung und Erhöhung der im ... mehr lesen...
Begründung: Die Hauptversammlung der Erstantragsgegnerin vom 7. 9. 1998 beschloss mit einer Mehrheit von 9/10 des Nennkapitals die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung der Zweitantragsgegnerin. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft wurden den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Aktionäre schieden im Zuge der Abspaltung aus der übertragende... mehr lesen...