Norm
AktG §225eRechtssatz
Das Firmenbuchgericht ist nicht zuständig, dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses den Auftrag zu erteilen, einem Antragsteller uneingeschränkte Einsicht in den beim Gremium angelegten Akt, insbesondere in die vom Gremium abgeforderten Unterlagen zu gewähren. Eine allfällige Verletzung des Gehörs kann erst mit einem Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 225c ff AktG geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118335Dokumentnummer
JJR_20031023_OGH0002_0060OB00213_03X0000_001