Norm
AktG §225eRechtssatz
In sinngemäßer Anwendung des § 225e Abs 3 AktG, auf den § 9 Abs 2 SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften, ist die Passivlegitimation der abspaltenden und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft für die Überprüfung und Erhöhung der im Spaltungsplan der übertragenden Gesellschaft angebotenen Barabfindung nicht zweifelhaft. Zur Durchführung des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung ist das Erstgericht als Gericht am Sitz der übertragenden (abspaltenden) Gesellschaft zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115689Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_002