RS OGH 2001/9/13 6Ob170/01w, 6Ob161/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AktG §225e
SpaltG §9 Abs2

Rechtssatz

In sinngemäßer Anwendung des § 225e Abs 3 AktG, auf den § 9 Abs 2 SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften, ist die Passivlegitimation der abspaltenden und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft für die Überprüfung und Erhöhung der im Spaltungsplan der übertragenden Gesellschaft angebotenen Barabfindung nicht zweifelhaft. Zur Durchführung des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung ist das Erstgericht als Gericht am Sitz der übertragenden (abspaltenden) Gesellschaft zuständig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/01w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
    Veröff: SZ 74/155
  • 6 Ob 161/05b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b
    Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2005/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115689

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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