Begründung: Die Erstantragsgegnerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** Aktiengesellschaft; sie ist durch Umwandlung nach § 1 ff UmwG aus dieser Aktiengesellschaft hervorgegangen und wurde am 4. 10. 2003 ins Firmenbuch eingetragen. Vor Beschlussfassung über ihre Umwandlung hatte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft am 28. 7. 2003 mit einer Mehrheit von jedenfalls 9/10 des gesamten Grundkapitals eine nicht verhältniswahrende Spaltung im Sinne des § 8 Ab... mehr lesen...
Norm: AktG §225AktG §226SpaltG §9 Abs1
Rechtssatz: Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen Widerspruch erklärt haben, werden im Verfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nicht durch den gemeinsam... mehr lesen...
Begründung: Die Hauptversammlung der Erstantragsgegnerin vom 7. 9. 1998 beschloss mit einer Mehrheit von 9/10 des Nennkapitals die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung der Zweitantragsgegnerin. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft wurden den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Aktionäre schieden im Zuge der Abspaltung aus der übertragende... mehr lesen...
Norm: AktG §225AktG §226SpaltG §9 Abs2
Rechtssatz: Nicht antragstellende Widerspruchsaktionäre können auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter mit schriftlicher Erklärung von Anfang an verzichten. Es muss ihnen auch das Recht zustehen, unter derselben Bedingung (schriftlich) auf eine weitere Vertretungstätigkeit eines einmal bestellten gemeinsamen Vertreters zu verzichten und über ihren Barabfindungsanspruch privatautonom zu verfügen.... mehr lesen...